(1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung durch einen Ausschuss im Landtag behandelt werden, so muss er als „Dringlichkeitsantrag“ bezeichnet sein, die nötigen Unterschriften aufweisen (Abs. 2) und rechtzeitig eingebracht werden (Abs. 3). Gesetzesvorschläge dürfen nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. In einer Sitzung des Landtages dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten höchstens eingebracht werden:
1. | zwei Dringlichkeitsanträge, wenn es sich um den Klub einer im Landtag vertretenen Partei handelt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (§ 29 Abs. 3b); | |||||||||
2. | ein Dringlichkeitsantrag, wenn es sich um einen Klub handelt, der nicht unter Z 1 fällt, oder um eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (§ 29 Abs. 3b). |
(2) Dringlichkeitsanträge sind ausreichend unterstützt, wenn sie
1. | von mindestens vier Mitgliedern des Landtages, von denen zumindest einer einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören muss, oder | |||||||||
2. | zumindest von zwei Mitgliedern des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft angehören, | |||||||||
unterschrieben werden. Die Zurechnung des Dringlichkeitsantrages zu einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten (Abs. 1 letzter Satz) richtet sich nach dem jeweils zuerst genannten Antragsteller, der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört. |
(3) Dringlichkeitsanträge sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Eine spätere Einbringung ist jedoch zulässig, wenn dies der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt; dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn den Obleuten der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten der Wortlaut dieses Dringlichkeitsantrages vor der Stellung des Geschäftsbehandlungsantrages über die Zulässigkeit der späteren Einbringung schriftlich übergeben wurde.
(4) Über Dringlichkeitsanträge ist nach Erledigung der Tagesordnung zu beraten, wenn nicht der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder eine frühere Beratung beschließt. Wurden jedoch bis zum Ablauf von einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung Dringlichkeitsanträge eingebracht, so sind höchstens so viele dieser Verhandlungsgegenstände, als Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten bestehen, spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung, jedoch nicht vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanfragen – zu behandeln; jeder Klub und jede Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat das Recht, einen so zu behandelnden Dringlichkeitsantrag zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung beim Präsidenten.
(5) Zur Begründung der Dringlichkeit hat der Präsident zunächst einem der Antragsteller, wenn jedoch die Antragsteller verschiedenen Klubs oder Interessengemeinschaften von Abgeordneten angehören, je einem aus dem Kreis dieser Antragsteller, und sodann je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen.
(6) Zur Annahme eines Antrages auf Zuerkennung der Dringlichkeit ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Wird der Antrag auf Zuerkennung der Dringlichkeit angenommen, so hat der Präsident die Debatte über den sachlichen Teil des Antrages zu eröffnen und nach der Debatte über den Antrag abstimmen zu lassen. Wird die Dringlichkeit verneint, so ist der Antrag einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(8) In der Debatte über die Dringlichkeit des Antrags ist die Redezeit mit drei Minuten je Redner, in der Debatte über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages mit fünf Minuten je Redner beschränkt.
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