(1) Die erste Lesung ist die Zuweisung eines Verhandlungsgegenstandes an einen Ausschuß durch den Präsidenten einschließlich einer allfälligen mündlichen Begründung (§ 54) in einer Sitzung des Landtages.
(2) Alle Verhandlungsgegenstände, die im Ausschuß vorzuberaten sind (§ 28), mit Ausnahme der selbständigen Anträge der Ausschüsse, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, in die erste Lesung zu nehmen.
(3) Sind vom Präsidenten Verhandlungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages einem Ausschuß zugewiesen worden, so tritt an die Stelle der ersten Lesung die Mitteilung von dieser Zuweisung. Dies kann auch durch Hinweis auf die Liste über die Zuweisung der betreffenden Verhandlungsgegenstände (§ 46 Abs. 4 letzter Satz) geschehen.
(4) Wird in einem Antrag die Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß vorgeschlagen, beabsichtigt der Präsident aber eine andere Zuweisung, so hat er den Landtag zu befragen.
(5) Anträge dürfen bei der ersten Lesung nur darüber gestellt werden, daß der Antrag einem Ausschuß zuzuweisen ist. Wird kein derartiger Antrag gestellt, so hat der Präsident die Zuweisung zu verfügen (Abs. 1).
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