§ 10 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 10

Rechte und Pflichten des Präsidenten

 

(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen.

 

(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

 

(3) Der Präsident hat die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten. Der Präsident hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Landtages erforderliche Anzahl von Mitgliedern (§ 68a Abs 1 und 2) auch während der Beratungen des Landtages gegeben ist. Er hat seine Entscheidungen gerecht und unparteiisch zu treffen. Wenn ein Fall eintritt, für welchen dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, hat der Präsident den Landtag um dessen Meinung zu befragen.

 

(4) Der Präsident hat das Recht der Öffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.

 

(5) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterschreiben, sofern dieser nicht die Unterzeichnung dem Direktor des Landtagsamtes übertragen hat.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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