(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden:
- | Oö. Landes-Gehaltsgesetz; | |||||||||
- | Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; | |||||||||
- | Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz; | |||||||||
- | Oö. Mutterschutzgesetz; | |||||||||
- | Oö. Väter-Karenzgesetz; | |||||||||
- | Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000; | |||||||||
- | Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. | |||||||||
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 87/2016, 76/2021) |
(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.
(1) Der Dienstpostenplan bestimmt die Anzahl der Dienstposten und Stellen. Er wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen und darf Dienstposten und Stellen nur in der Art und Anzahl vorsehen, als dies unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Aufgaben der Stadt erforderlich ist. Die Dienstposten sind nach Organisationseinheiten zu gliedern. Der Dienstpostenplan hat jene Bediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Der Dienstpostenplan kann in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert werden. In diesem Fall hat der allgemeine Teil allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung benötigten Dienstposten zu enthalten.
(2a) Die Dienstposten sind für alle Beamten (Beamtinnen) und Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen auszuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung der Stadt obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann den Stadtsenat ermächtigen, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Organisation der Stadtverwaltung, den Dienstpostenplan im erforderlichen Ausmaß anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlags der Stadt für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden.
Alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefasst. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung des Stadtsenats bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Stadt, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Postenbesetzung gegenüber anderen Bewerber(inne)n mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.
(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.
(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.
(5) Es sind zugeordnet:
1. | der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX; | |||||||||
2. | der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen | |||||||||
II bis VII; | ||||||||||
3. | der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V; | |||||||||
4. | der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
5. | der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
6. | der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
7. | der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
8. | der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
9. | der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
10. | der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III. |
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind:
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit; | |||||||||
3. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 19 und von höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Dienst der Stadt und | |||||||||
5. | das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird. |
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 24 Abs. 4), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Stadt zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands als Beamter (Beamtin) ernannt werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde und seither ununterbrochen aufrecht war.
(6) Die besonderen Pragmatisierungserfordernisse - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - sind durch Verordnung des Stadtsenats zu bestimmen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
(7) Das Überschreiten der oberen Altersgrenzen des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Pragmatisierungserfordernisses (Abs. 6) oder eines Teils desselben können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein(e) gleichgeeignete(r) Bewerber(in), der (die) allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(8) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) ernannt werden, von dem auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(9) Nicht pragmatisiert werden darf:
1. | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
2. | wer durch Amtsverlust im Sinn des StGB aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist; | |||||||||
3. | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist oder während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten ist; | |||||||||
4. | wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen; | |||||||||
5. | wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) steht. |
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
1. | der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird; | |||||||||
2. | die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt; | |||||||||
3. | die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört; | |||||||||
4. | gegebenenfalls der Amtstitel; | |||||||||
5. | die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
6. | bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich seiner (ihrer) Pragmatisierung dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem (einer) von ihm (ihr) beauftragte(n) Vertreter(in) folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken.
(2) Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern. Eine rückwirkende Beförderung ist außer in den Fällen des Abs. 5 und 6 rechtsunwirksam.
(2) Der Stadtsenat hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamt(inn)en festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte (-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(3) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte (die Beamtin)
1. | vom Dienst suspendiert ist oder | |||||||||
2. | gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft. |
(5) Die nach Abs. 4 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
1. | die Suspendierung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder | |||||||||
2. | das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder | |||||||||
3. | das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird. |
(6) Die Beförderung auf einen bewerteten Posten ist frühestens beim nächsten auf die Bestellung (Zuweisung) auf diesen Posten folgenden Beförderungstermin möglich. Abweichend davon kann die Beförderung auch rückwirkend vollzogen werden, wenn der Beamte (die Beamtin) zu einem früheren Zeitpunkt bereits die richtlinienmäßigen Voraussetzungen für die Beförderung aufgewiesen hat und die Beförderung aus nicht im Verschulden des Beamten (der Beamtin) gelegenen Gründen nicht vollzogen wurde.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
1. | einer anderen Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe | |||||||||
überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. |
(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.
(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
1. | Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum Ziel, neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Bediensteten grundlegende Kenntnisse insbesondere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb zu vermitteln; | |||||||||
2. | Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in den Prüfungsordnungen (§ 16) vorgesehenen Fachgebiete abzustellen; | |||||||||
3. | Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden. |
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
1. | Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen; | |||||||||
2. | Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung zu fördern; | |||||||||
3. | Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind. |
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.
(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Stadt (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts) zu erstrecken.
(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass die Dienstbehörde
1. | aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat oder | |||||||||
2. | bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile des Fachgebiets einzuschränken hat oder | |||||||||
3. | anstelle von in der Prüfungsordnung angeführten Fachgebieten andere als Prüfungsgegenstände festzusetzen hat, | |||||||||
wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist. |
(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass der (die) Prüfungswerber(in) aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat.
(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung des Stadtsenats zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 15 Abs. 1) abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
(1) Jeder Beamte, der (Jede Beamtin, die) nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.
(2) Mit seiner (ihrer) Zustimmung und wenn er (sie) die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte (die Beamtin) zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten (Beamtinnen) einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte (Beamtinnen) nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(4) Einem Beamten, der (Einer Beamtin, die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(5) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm (ihr) nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte (die Beamtin) auf Veranlassung seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des Privatrechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der Beamte (Die Beamtin),
1. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | der (die) sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und soweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Diese Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006) |
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten (der Beamtin) eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) vorübergehend einer anderen Organisationseinheit zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben in dieser Organisationseinheit betraut wird.
(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten (der Beamtin) höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten (der Beamtin) nur zulässig,
1. | wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder | |||||||||
2. | zum Zweck einer Ausbildung. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten (der Beamtin) und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen.
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.
(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist. |
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin).
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten (die Beamtin) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Sinn des Abs. 1
1. | zu Ausbildungszwecken oder | |||||||||
2. | als zugeteilte(r) Bedienstete(r) oder | |||||||||
3. | als Nationale(r) Experte (Expertin) oder | |||||||||
4. | für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung | |||||||||
entsendet werden. |
(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der Beamte (die Beamtin) für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Stadt abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte (die Beamtin) auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der (die Beamtin, die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | unmittelbare Weisungs- oder Kontrollbefugnis des (der) einen gegenüber dem (der) anderen Bediensteten, | |||||||||
2. | bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Beamte (Beamtinnen), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden
1. | wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder | |||||||||
2. | in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn
1. | er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder | |||||||||
2. | die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde. |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten (der Beamtin).
(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. | fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten. |
(4) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(5) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt dem (der) Leiter(in) der Organisationseinheit.
(3) Eine Organisationseinheit im Sinn des Abs. 2 wird nach den jeweiligen Organisationsvorschriften der Stadt definiert. Als Organisationseinheit gelten jedenfalls auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen der Stadt, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
2. | zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
3. | wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird; | |||||||||
4. | nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird. | |||||||||
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. |
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 31 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.
(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
1. | Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist; | |||||||||
2. | Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde; | |||||||||
3. | Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
1. | der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden, | |||||||||
2. | der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
3. | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
4. | der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
5. | eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, | |||||||||
6. | einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und | |||||||||
7. | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
1. | Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
2. | der Beendigung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
4. | der Versetzung in den Ruhestand, | |||||||||
5. | dem Übertritt in den Ruhestand sowie | |||||||||
6. | dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100). |
(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
1. | dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Kunden (Kundinnen), soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) untersteht den ihm (ihr) übergeordneten Vorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Vorgesetzte(r) aller Beamt(inn)en.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat seine(n) (ihre) Vorgesetzte(n) zu unterstützen und ihre (seine) Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn
1. | die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder | |||||||||
2. | die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. |
(4) Hält der Beamte (die Beamtin) eine Weisung eines (einer) vorgesetzten Beamten (Beamtin) aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitzuteilen (Anm: Richtig: mitteilen). Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre (seine) Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßende Weisung erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Soweit dem (der) Vorgesetzten mehrere Organisationseinheiten unterstehen, hat er (sie) außerdem für deren geordnetes Zusammenwirken zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt dem (der) Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten (einer Beamtin) im Sinn des § 45 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 45 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 45 Z 8 den (die) Vorgesetzte(n).
(1) Jede(r) unmittelbare Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfasst jedenfalls zwei Teile:
1. a) | Erörterung des Arbeitsziels der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellung im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters (der Mitarbeiterin) zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren. | |||||||||
b) | Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung. | |||||||||
2. | Vereinbarungen von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Beamten (der Beamtin) bzw. im Zusammenhang mit dessen (deren) Verhalten notwendig oder zweckmäßig sind und die dem Beamten (der Beamtin) auch im Rahmen seiner (ihrer) längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der (die) Mitarbeiter(in) auf seinem (ihrem) Arbeitsplatz nicht einbringen kann sowie allfälliger Entwicklungsmaßnahmen. |
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem (der) Vorgesetzten und dem (der) Mitarbeiter(in) zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergesprächs sind vom (von der) unmittelbar Vorgesetzten kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, ist ein abschließender Gesprächstermin unter Beiziehung des (der) gemeinsamen Vorgesetzten festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, ein(e) Personalvertreter(in) oder eine Behindertenvertrauensperson beigezogen werden kann.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses verbleibt beim (bei der) Mitarbeiter(in) und bei dem (der) Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen bzw. deren Inhalte dürfen mit Ausnahme von vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen nicht weitergegeben werden und sind streng vertraulich.
(6) Der (Die) gemeinsame Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
(1) Nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitarbeiter(inne)n der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Besprechung sind die Jahresziele sowie notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitarbeiter(inne)n selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem (der) nächsthöheren Vorgesetzen zur weiteren Veranlassung bekannt zu geben.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Verschwiegenheit über alle ihm (ihr) ausschließlich aus seiner (ihrer) amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er (sie) über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein(e) Beamter (Beamtin) für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte (die Beamtin) von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem (der) Beamten (Beamtin) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Der Beamte (Die Beamtin) hat sich der Ausübung seines (ihres) Amtes zu enthalten und seine (ihre) Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine (ihre) volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der (die) befangene Beamte (Beamtin) die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Beamter (Beamtin) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein(e) Beamter (Beamtin) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) dies unter Angabe eines Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, hat der Beamte (die Beamtin) über Aufforderung des (der) zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 43).
(4) Ist der Beamte (die Beamtin) durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der (die) Vorgesetzte oder der (die) Dienststellenleiter(in) es verlangt.
(5) Kommt der Beamte (die Beamtin) den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung, | |||||||||
2. | zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder | |||||||||
3. | zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus
1. | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder | |||||||||
2. | in der amtlichen Tätigkeit selbst |
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung; | |||||||||
2. | Standesveränderung; | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en); | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes; | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe; | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; | |||||||||
7. | Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst; | |||||||||
8. | Unfälle bzw. sonstige Vorfälle, bei denen der Beamte (die Beamtin) durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen; | |||||||||
9. | die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat Anliegen, die sich auf sein (ihr) Dienstverhältnis oder auf seine (ihre) dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem (ihrem) Vorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten (der Beamtin) billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der Beamte (die Beamtin), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) von seiner (ihrer) Dienstbehörde zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte (die Beamtin) auf Anordnung der Dienstbehörde seinen (ihren) Dienstort nicht verlassen.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte (die Beamtin) außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
1. | ihn (sie) an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben behindert, oder | |||||||||
2. | die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines (ihres) Dienstes hervorruft, oder | |||||||||
3. | für den (die) Beamte(in) eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder | |||||||||
4. | dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder | |||||||||
5. | sonstige wesentliche Interessen der Stadt als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet. |
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
1. | kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und | |||||||||
2. | die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 5a vorläufig untersagt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
Der Beamte (Die Beamtin) bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Beamte (Die Beamtin) hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen für die Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden bzw. in denen er (sie) die für seine (ihre) Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat die ihm (ihr) beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(1) Die in den §§ 40, 43, 45 Z 1 bis 4, 48 und 49 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, |
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
1. | Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte (die Beamtin) verpflichtet ist, seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 57; | |||||||||
2. | Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden; | |||||||||
3. | Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 24/2016) |
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten (Beamtinnen) durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. Abweichend von § 7a Abs. 2 letzter Satz Arbeitsruhegesetz kann der Stadtsenat durch Verordnung festlegen, ob und in welcher Höhe Bediensteten in Fällen, in welchen ein einseitiger Urlaubsantritt aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers nicht möglich ist, eine Vergütung zugestanden wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann ist diese Vereinbarung der Regelung zugrunde zu legen; | |||||||||
2. | liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann der Stadtsenat eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Bediensteten und eine allfällige, für den Landesdienst geltende flexible Dienstzeitregelung festlegen, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein(e) Beamter (Beamtin) den (die) andere(n) ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte (die Beamtin) zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte (die Beamtin) während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Für Beamte (Beamtinnen), in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Dienstplan eine längere als die im Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfassen (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstorts gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei Straßenerhaltungstätigkeiten, | |||||||||
d) | zur Aufrechterhaltung des Betriebs in städtischen Anstalten und Betrieben oder | |||||||||
e) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, | |||||||||
f) | bei der Berufsfeuerwehr, | |||||||||
wenn die Ruhezeit des (der) betroffenen Beamten (Beamtin) innerhalb der nächsten 14 Kalendertage verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte (die Beamtin) vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) zulässig. Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 24/2016)
(2) In Regelungen nach § 55 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten (der Beamtin) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner (der Beamtin, die ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiter(inne)n, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Stadtsenat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeiter(inne)n mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 19 bis 21 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 56 bis 59 und 60 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 56 bis 60 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Gemeinderat und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) oder eines Mitglieds des Stadtsenats oder | |||||||||
3. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. | der Beamte (die Beamtin) eine(n) zur Anordnung der Überstunde Befugte(n) nicht erreichen konnte, | |||||||||
2. | die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, | |||||||||
3. | die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der (der Beamtin, die) die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und | |||||||||
4. | der Beamte (die Beamtin) diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte (die Beamtin) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein (ihr) Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. |
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. |
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 67, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
1. | im Verhältnis 1:1 mit Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. |
(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 55 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 55 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 55 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind
1. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
2. | auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 55 Abs. 3 vorzunehmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
1. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
2. | auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 55 Abs. 3 vorzunehmen. |
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
1. | Zeiten einer von Beamten (Beamtinnen) angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung); | |||||||||
2. | Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe; | |||||||||
3. | Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitgestaltung im Sinn des § 55 Abs. 3 | |||||||||
a) | bis zu einer im jeweiligen Arbeitszeitmodell festgelegten monatlichen Bandbreite oder | |||||||||
b) | soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder | |||||||||
c) | soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums entstandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Beamten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten – ausgenommen gesundheitlichen – Gründen nicht abgebaut wurde; | |||||||||
4. | Reisezeiten. |
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte (die Beamtin) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen (ihren) Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter (eine Beamtin) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
1. | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten (der Beamtin) angehört, | |||||||||
eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. |
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamten (Beamtinnen) eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 68 möglich.
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 121/2014)
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin) der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass er (sie) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin), insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 65 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
Ein Beamter, dem (Eine Beamtin, der) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gewährt worden ist, darf über die für ihn (sie) maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher(innen) von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Eine Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 93 oder § 93a seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 93 oder § 93a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 93 oder § 93a Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 92a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(7) § 69 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 69 oder § 70 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70 gewähren.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 92, nicht widerrufen werden.“
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt mit eigenem Statut gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 (Anm: Richtig: § 70 Abs. 3) zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. (Anm: Richtig: Die Dienstbehörde kann dem Antrag auf Konsumation auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70 Abs. 3 zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.
(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i. V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.
(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 67 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.
(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,
1. | wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist: | |||||||||
a) | Karenzurlaub oder eine Karenz oder | |||||||||
b) | Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | gänzliche Dienstfreistellung oder | |||||||||
d) | Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
2. | wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder | |||||||||
3. | mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf. |
(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.
(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.
(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.
(Anm: LGBl.Nr. 37/2010, 121/2014)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamter [Beamtin] mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 19/2014, 121/2014, 76/2021, 13/2023)
(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung | |||||||||
nach § 65 in Anspruch nimmt oder dem Beamten (der Beamtin) eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. |
(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 2 und 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten (der Beamtin) gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise bzw. wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte (die Beamtin) Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter (eine Beamtin) wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte (die Beamtin) aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrausgaben für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten (die Beamtin) nicht zumutbar ist.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr 76/2021)
(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Dem Beamten (Der Beamtin) kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte (die Beamtin) ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte (die Beamtin) diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Erkrankt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der (die Beamtin, die) infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich). (Anm: LGBl.Nr 76/2021)
(1) Die Beamtin (Der Beamte) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihr (ihm) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem sie (er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Der (Die) Magistratsdirektor(in) kann dem Beamten (der Beamtin) auf dessen (deren) Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren. Die Gewährung von Sonderurlaub in der Höhe von mehr als einer Woche bis zu einem Monat obliegt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin).
(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann auf begründetes Ansuchen des Beamten (der Beamtin) vom Stadtsenat gewährt werden.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Beamte (die Beamtin) den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 193a Oö. GDG 2002, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder | |||||||||
2. | Herabsetzung der Wochendienstzeit in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 66 und § 68 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021) |
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die von der Beamtin (vom Beamten) beantragte Maßnahme ist durch die Dienstbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten (der Beamtin) anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008, 76/2021)
(5) Die Stadt kann Beamten (Beamtinnen), die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Der Stadtsenat hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(8) Die Beamtin (Der Beamte) hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)
(1) Der Beamtin (Dem Beamten) ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Einer Beamtin (Einem Beamten), die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Die Beamtin (Der Beamte) hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.
(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird..
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 76/2021)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 65 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (der Beamtin) maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Ausbildung des Beamten (der Beamtin) für seine (ihre) dienstliche Verwendung, | |||||||||
2. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder | |||||||||
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist. | ||||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008) |
(5) Ein(e) Beamter (Beamtin), mit dem (der) ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Verwaltungsgericht gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Beamte (Beamtinnen) haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, zugewiesen zu werden. § 65 sowie die Bestimmungen des MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen Karenzurlaub zu gewähren, wenn er (sie) sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(1a) Einem Beamten (Einer Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solang das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008) |
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2 weggefallen ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für den Beamten (die Beamtin) eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
1. | wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt oder | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder | |||||||||
3. | wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten (der Beamtin) in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßig anfallenden Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte (die Beamtin)
1. | den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Pflege seines (ihres) im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt), das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 76/2021) |
(5) Die Pflegefreistellung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist diese im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt bereits verbrachte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung angetreten werden.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
2. | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird. |
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte (die Beamtin) zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum aufgenommen wird und die Kosten von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden oder zu diesen Kosten satzungsgemäß ein Beitrag geleistet wird.
(4) Für den Beamten, der (die Beamtin, die) im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) (Beobachter[in]) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen (ihren) Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt oder eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Hinsichtlich der Ansprüche des Beamten (der Beamtin) auf Bezüge sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.
(2) Der Gehalt des Beamten (der Beamtin) in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts-
Klasse stufe P1 P2 P3 P4 P5
--------------------------------------------------------------------
Euro
--------------------------------------------------------------------
I 1 1.084,10 1.071,10 1.058,00 1.025,60 992,90
2 1.103,50 1.089,30 1.075,10 1.041,50 1.005,60
3 1.122,90 1.107,30 1.092,30 1.057,40 1.018,20
4 1.142,60 1.125,50 1.109,40 1.073,20 1.030,70
5 1.162,00 1.143,50 1.126,80 1.089,10 1.043,10
--------------------------------------------------------------------
II 1 1.181,40 1.161,70 1.144,00 1.105,00 1.055,60
2 1.200,60 1.179,70 1.161,10 1.120,90 1.068,30
3 1.220,10 1.197,70 1.178,40 1.137,00 1.080,80
4 1.239,50 1.215,80 1.195,70 1.152,80 1.093,30
5 1.258,80 1.233,90 1.212,60 1.168,70 1.106,00
--------------------------------------------------------------------
III 1 1.278,30 1.252,00 1.229,80 1.184,50 1.118,50
2 1.297,90 1.270,20 1.247,10 1.200,30 1.131,10
3 1.317,20 1.288,20 1.264,20 1.216,10 1.143,40
4 1.336,70 1.306,30 1.281,40 1.232,20 1.156,10
5 1.356,10 1.324,40 1.298,60 1.248,00 1.168,70
6 1.376,70 1.342,50 1.315,80 1.263,90 1.181,30
7 1.397,80 1.361,10 1.332,90 1.280,00 1.193,70
8 1.419,00 1.380,30 1.350,30 1.295,80 1.206,30
9 1.481,80 1.440,40 1.407,80 1.311,50 1.218,80
--------------------------------------------------------------------
DAZ 1 10 1.544,60 1.500,50 1.465,30 1.327,20 1.231,30
DAZ 2 11 1.638,80 1.590,70 1.551,60 1.350,80 1.250,10
DAZ 3 12 1.701,60 1.650,80 1.609,10 1.366,50 1.262,60
13 1.666,60 1.382,20 1.275,10
14 1.724,10 1.397,90 1.287,60
--------------------------------------------------------------------
IV 3 1.464,60 1.464,60
4 1.528,30 1.528,30
5 1.592,70 1.592,70
6 1.657,20 1.657,20
7 1.721,70 1.721,70
8 1.786,50 1.786,50
9 1.850,80 1.850,80
--------------------------------------------------------------------
DAZ 1 1.915,10 1.915,10
DAZ 2 2.011,60 2.011,60
DAZ 3 2.075,90 2.075,90
--------------------------------------------------------------------
Diese Ansätze erhöhen sich im gleichen Ausmaß wie die Gehaltsansätze der Beamt(inn)en der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(- beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(4) Dem Beamten (Der Beamtin) können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(5) Der (Die) unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann unter Mitwirkung der Personalvertretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Beamten (die Beamtin) und unter Bedachtnahme auf dessen (deren) Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm (ihr) für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(6) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Beamten (der Beamtin) zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm (ihr) gebührenden Monatsbezugs einschließlich allfälliger Zulagen sein.
(7) Eine Leistungsprämie für den (die) Vorgesetzte(n) darf nicht aus den ihm (ihr) für seine (ihre) Beamt(inn)en zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
(8) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Gehaltssumme (Monatsbezug, Zulagen und Sonderzahlungen) der Beamt(inn)en bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten entsprechend ihren Personalständen an Beamt(inn)en aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(9) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 17 Abs. 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Beamt(inn)en, auf die der erste Satz anzuwenden ist, kann jedoch durch Beschluss des Stadtsenats eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
(10) Werden einem Beamten (einer Beamtin) neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
(11) Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Beamten (Beamtinnen) eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 214, § 227 Abs. 6 bis 12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. GDG 2002 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr bzw. ihm nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.
(2) Die Dienstbehörde leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
1. | der Beamtin bzw. dem Beamten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen – auch im Exekutionsweg – nicht befriedigt werden können oder | |||||||||
2. | eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Z 1 entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann. |
(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.
(4) Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem von Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.
(5) Die Ersatzpflicht der Dienstbehörde besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie von der Dienstbehörde bezahlt werden, durch Legalzession auf diese über.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Stadt hat für ihre Beamt(inn)en durch eine eigene Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, als dies für Landesbedienstete vorgesehen ist.
(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung haben die Beamt(inn)en sowie die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger(innen) Beiträge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen als die Beiträge der Stadt hiezu.
(3) Die Geschäfte der Krankenfürsorgeeinrichtung sind durch ein Kuratorium zu führen, in dem die Stadt und die Beamt(inn)en in gleicher Stärke vertreten sind.
(4) Das Nähere hat der Stadtsenat durch Verordnung zu regeln, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.
(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten (die Beamtin) wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Beamte (die Beamtin) aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz darstellen würde, | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, | |||||||||
4. | der Beamte (die Beamtin) die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. |
(5) Die Dienstbehörde hat die Dienst- und Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten (der Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt, sofern ein solcher vorgesehen ist.
(2) Die Amtstitel werden durch Verordnung des Stadtsenats festgesetzt.
(3) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Beamten (der Beamtin) anstelle seines (ihres) Amtstitels der für seine (ihre) Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er (sie) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Er (Sie) hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) bzw. Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels verzichten.
(6) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
(1) Für Inhaber(innen) bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung des Stadtsenats festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(2) Beamte (Beamtinnen) führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde, bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion innehaben, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, der Stadtsenat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 117 nicht zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 92 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Soweit im § 97 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der (der Beamtin, die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres) Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner (ihrer) Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf.
Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten (von der Beamtin) unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Bei Lehrer(inne)n tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Beamte, der (Die Beamtin, die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie)
1. | dies beantragt oder | |||||||||
2. | die Zuweisung eines seiner (ihrer) bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. | |||||||||
Im Fall der Z 2 ist er (sie) mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach Abs. 1 auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. | auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, | |||||||||
ist ihm (ihr) innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner (ihrer) Zustimmung - ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 und 2 angeführten Punkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten (der Beamtin) eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm (ihr) gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 19 und 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten (der Beamtin) erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin) eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Der Beamte, der (Die Beamtin, die)
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die)
1. | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
2. | Mitglied eines Stadtsenats oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Gemeindevorstands bzw. Stadtrats oder Gemeinderats einer Gemeinde ist, zu der er (sie) nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist auf sein (ihr) Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Beamte (die Beamtin) diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat. |
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. | mit Dienstplanerleichterungen (z. B. Einarbeitung, Diensttausch) oder | |||||||||
2. | durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeister(inne)n bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, | |||||||||
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. |
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeister(inne)n 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
(7) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats jener Stadt ist, zu der er (sie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kommt die zur Ausübung seines (ihres) Mandats als Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats unbedingt notwendige freie Zeit gegen bloße Anzeige zu.
(8) Der Beamte, der seine (Die Beamtin, die ihre) Funktion als Mitglied des Stadtsenats im Sinn des § 2 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 hauptberuflich ausübt, ist unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. | Entfallen | |||||||||
2. | Austritt, | |||||||||
3. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband, | |||||||||
4. | Entlassung (§ 33 wegen mangelnden Arbeitserfolgs, § 102 Abs. 1 Z 5 als Disziplinarstrafe), | |||||||||
4a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, | |||||||||
5. | Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, | |||||||||
6. a) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist, oder | |||||||||
b) | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, | |||||||||
7. | Tod. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 136 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten, der (einer Beamtin, die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländer(inne)n vorbehalten ist (§ 24 Abs. 4), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
1. | der Beamte (die Beamtin) wird von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung abberufen und | |||||||||
2. | es wird ihm (ihr) innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, Inländer(inne)n nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen. |
(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§ 135 Z 5) oder | |||||||||
2. | strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013) |
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, |
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte der Statutargemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Stadt im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 6 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. | Der Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Gehalts eines Beamten (einer Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde. | |||||||||
2. | Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
3. | Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn der Beamte (die Beamtin) aus den im § 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. | |||||||||
4. | Keine Ausbildungskosten sind: | |||||||||
a) | die Kosten der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form einschließlich der für die Dienstausbildung erforderlichen persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung; | |||||||||
b) | die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung bzw. Fortbildung; | |||||||||
c) | die Kosten eines oder einer von der Dienstbehörde selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung; | |||||||||
d) | die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung des Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung erwachsen sind; | |||||||||
e) | die dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren. | |||||||||
5. | Die Dienstbehörde kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn der Stadt die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen: | |||||||||
a) | wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde abweichend von Z 4 lit. e unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren oder | |||||||||
b) | abweichend von Z 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat. | |||||||||
6. | Die Dienstbehörde kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen. | |||||||||
7. | Der Beamte (Die Beamtin) ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008) |
(6) Die der Stadt gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass
a) | Zeiten als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und | |||||||||
b) | sondervertragliche Bestimmungen nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt als Bedingungen nach Abs. 5 Z 5 oder Anordnungen nach Abs. 5 Z 6 gelten. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008) |
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)
(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dessen (deren) Stellvertreter(inne)n sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer[innen]). Der (Die) Vorsitzende und die Stellvertreter(innen) müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) der Statutarstädte für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Verfügt die Stadt nicht über die erforderliche Anzahl von geeigneten Beamten (Beamtinnen), besteht die Möglichkeit, Beamte (Beamtinnen) aus anderen oö. Statutarstädten heranzuziehen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt dem Stadtsenat
1. | hinsichtlich des (der) Vorsitzenden, seines (ihres, ihrer) Stellvertreters (Stellvertreterin) sowie der weiteren Mitglieder mit Ausnahme der im § 109 Abs. 2 genannten, | |||||||||
2. | hinsichtlich der im § 109 Abs. 2 genannten Mitglieder auf Vorschlag der Personalvertretung. |
(4) Erstattet die Personalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Stadtsenat keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat der Stadtsenat die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, | |||||||||
5. | während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und | |||||||||
6. | während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
1. | dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem (der) Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) als Senatsvorsitzende(n) und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem (der) Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der Personalvertretung oder gemäß § 107 Abs. 4 bestellt worden sein.
(3) Der Stadtsenat hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der (die) Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.
(4) Der Senat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig und bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senats verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Der (Die) Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-anwältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Beamte(innen) der Stadt, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den (die) Vorsitzende(n) der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 132) nicht erlassen wird.
(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) Selbstanzeige erstattet, ist nach § 115 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten (der Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (§ 118). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
1. | gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder | |||||||||
2. | gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 99 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder | |||||||||
3. | durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 95/2017, 76/2021) |
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Personalvertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige unverzüglich die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; sie ist durch kein abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist dem (der) Beschuldigten und der Dienstbehörde zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Das Disziplinarverfahren gilt jedenfalls mit Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung beim (bei der) Vorsitzenden als eingeleitet. Dies ist dem (der) Beschuldigten und der Dienstbehörde mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort die Durchführung der mündlichen Verhandlung anordnen.
(5) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(6) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (Die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.
(7) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006) |
(8) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass
1. | der (die) Beschuldigte die ihm (ihr) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die dem (der) Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder | |||||||||
4. | die Schuld des (der) Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den (die) Beschuldigte(n) von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte (Beamtinnen) entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Beschuldigten endet.
(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, hat die Disziplinarkommission die Durchführung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; gegen sie ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeug(inn)en und Sachverständigen zu laden. Sie ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Anordnung der mündlichen Verhandlung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und ist dem (der) Beschuldigten die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Senats ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete der Stadt als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansons-ten nicht öffentlich.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anordnung zu beginnen. Sodann ist der (die) Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeug(inn)en sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. | die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder | |||||||||
2. | die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder | |||||||||
3. | Zeug(inn)en, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder | |||||||||
4. | alle anwesenden Parteien zustimmen. | |||||||||
Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem (der) Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm (ihr) Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. |
(7) Der (Die) Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn (sie) gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(9) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(11) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senats ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 123) bleibt unberührt.
(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.
(13) Über die Beratungen des Senats ist ein vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen.
Der (Die) Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der (die) Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senats geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des (der) Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der (die) Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er (sie) nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
1. | die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder | |||||||||
2. | der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. |
(3) Im Fall des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 122 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und hat im Fall eines Schuldspruchs, sofern nicht nach § 124 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 124), ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Personalvertretung und den Parteien zuzustellen.
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falls angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Vollzugs ausreichen wird, um den Beamten (die Beamtin) von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten (die Beamtin) innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten (die Beamtin) wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
(4) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten (der Beamtin) angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten (die Beamtin) von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des (der) Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 104 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des (der) Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den (die) Beschuldigte(n) keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des (der) Beamten (Beamtin) können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem (der) bestraften Beamten (Beamtin) einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Stadt zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) freigesprochen oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarverfügung erlassen | |||||||||
wird. |
(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 102 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 102 Abs. 1 Z 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50% über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
(2) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.
(2) Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monats- bzw. Ruhebezug hereinzubringen.
(2a) Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
(1) Hat der Beamte (die Beamtin) vor einem (einer) seiner (ihrer) Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist der Personalvertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
1. | der Verweis und | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006) |
Der (Die) Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
4. | die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate, | |||||||||
5. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
Dem Stadtsenat steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 Überbrückungshilfengesetz sind auf alle Beamten (Beamtinnen) anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie § 86 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 10 sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | § 8 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;”. | |||||||||
2. | Im § 17 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse“ die Wortfolge „seiner Funktionslaufbahn“; im § 17 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse“ die Wortfolge „einer höheren Funktionslaufbahn“ und im § 17 Abs. 3 tritt anstelle der Wortfolge „Dienstklasse oder Verwendungsgruppe“ das Wort „Funktionslaufbahn“. | |||||||||
3. | Im § 22 tritt anstelle der Wortfolge „auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen“ die Wortfolge „in einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu verwenden wie in jener, welche“. | |||||||||
4. | Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das Wort „Vergütungen“. | |||||||||
5. | In den §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 zweiter Satz und 33 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“. | |||||||||
6. | Im § 27 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen“. | |||||||||
7. | § 30 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Ziffern 1 bis 4 folgende Ziffern treten: | |||||||||
„1. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
2. | nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.“ | |||||||||
8. | In den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“. | |||||||||
9. | § 32 Abs. 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Beurteilungskommission festzustellen hat, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. | |||||||||
10. | Im § 61 Abs. 1 ist die Wortfolge „Zulage oder“ nicht anzuwenden. | |||||||||
11. | § 67 erster Satz gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Mehrleistungsvergütung nach § 141 Abs. 10. | |||||||||
12. | § 89 lautet: |
„(1) Der Stadtsenat kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweiligen geschlechtsspezifischen Form zu führen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.“
12. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 143/2005) | |||||||||
13. | § 99 Abs. 6 letzter Satz lautet: „Die §§ 178 Abs. 2 und 179 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.“ | |||||||||
14. | In den §§ 102 Abs. 1 Z 2 bis 4, 117 Abs. 3, 132 Abs. 2 Z 2 und 135 Z 2, 3 und 4 tritt anstelle des Wortes „Kinderzulage“ das Wort „Kinderbeihilfe“ in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008) |
(3) § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut neben den gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:
- | 9. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 mit Ausnahme des § 163; | |||||||||
- | Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; | |||||||||
- | Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz; | |||||||||
- | Oö. Mutterschutzgesetz; | |||||||||
- | Oö. Väter-Karenzgesetz; | |||||||||
- | Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000; | |||||||||
- | Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. | |||||||||
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes bzw. der Gemeinde tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.“ (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016, 93/2018, 76/2021) |
(4) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der in den §§ 183, 184 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung des Gemeinderates in eine Funktionslaufbahn einzureihen, wobei auf die für Landes- und Gemeindebedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Bedacht zu nehmen ist.
(5) Bei der Einreihung durch Einzelbewertung ist § 185 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Gemeindevorstands der Stadtsenat und anstelle der Aufsichtsbehörde die Dienstbehörde zuständig ist.
(1) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden und deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind hinsichtlich des Gehaltsrechts und der Pensionsvorsorge die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden, hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen sind auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003, 13/2006)
(2) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. September 2003 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)
Die Bestimmungen über Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Landesmusikschulen gelten sinngemäß für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Musikschulen der Städte mit eigenem Statut mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Stadt tritt.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des § 112b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 37/2010)
(1) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im § 34c Oö. LGG angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des § 113h Oö. LGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 sind § 48a Oö. GG 2001 sowie die Übergangsbestimmung des § 64 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 ist § 193a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2015) |
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 24/2016) |
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 19 Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 35/2020) |
Auf sonstige Bedienstete ist hinsichtlich des Jobrads § 203b Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.Auf sonstige Bedienstete ist hinsichtlich des Jobrads Paragraph 203 b, Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 20, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 102 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 135 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
1. | mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | durch Tod, | |||||||||
3. | durch Verzicht oder | |||||||||
4. | durch Amtsenthebung. | |||||||||
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. |
(8) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
1. | eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
2. | auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Beamte (Beamtinnen), die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Dienst einer Statutargemeinde stehen, können gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 138 anzuwenden ist. Dies gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), auf die das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung im Sinn des ersten Satzes ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Die Dienstbehörde hat im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(7) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(8) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 162, 208 und 28 lit. a Z 1 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(10) Beamte (Beamtinnen), die
1. | im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Option teilzeitbeschäftigt sind und | |||||||||
2. | eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. LGG beziehen, | |||||||||
gebührt ab Wirkung der Optionserklärung jener Teil der Verwendungszulage, der dem Mehrleistungsanteil gemäß § 30a Abs. 4 Oö. LGG entspricht, als pauschalierte Mehrleistungsvergütung. Diese Mehrleistungsvergütung ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn des § 2 Oö. Nebengebührenzulagengesetz; § 194 und § 195 Abs. 1 Z 3 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sind sinngemäß anzuwenden. |
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 24 Abs. 2 und § 84 Abs. 2.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(1) Die auf Grund des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlangten Rechtsansprüche bleiben insoweit gewahrt, als dieses Landesgesetz keine für die Beamten (Beamtinnen) günstigere Regelung vorsieht.
(2) Dieses Landesgesetz hat keine Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs der Personen zur Folge, denen vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss angefallen ist.
(3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, um 0,29 %-Punkte, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 93a erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014, 76/2021)
(4) Die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission und die Dienstbeurteilungskommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Landesgesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.
(5) Die auf Grund der bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(6) Beamte (Beamtinnen), die in den letzten drei Kalenderjahren vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.
(7) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes mit „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit „sehr zufriedenstellend“ festgesetzt, die mit „gut“ festgesetzten als „zufriedenstellend“, die mit „entsprechend“ festgesetzten als „wenig zufriedenstellend“ und die mit „nicht entsprechend“ festgesetzten als „nicht zufriedenstellend“.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei der Dienstbeschreibungskommission bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen des § 20 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes zu Ende zu führen.
(9) Auf die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 6. Abschnitt des Statutargemeinden-Beamtengesetzes weiterhin anzuwenden.
(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.
(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück. (Anm: LGBl. Nr. 22/2004)
(12) § 86 Abs. 2 ist für die Stadt Linz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gehaltsstufen 12 bis 14 für die Verwendungsgruppen P5 bis P3 nicht gelten.
(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 92 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.
2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.
2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.
2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.
2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.
ab 2. Jänner 1955 720.
(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 70a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und 3 und § 93a Abs. 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Verweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.
(1) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b Oö. LGG oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)
(1) Die §§ 168, 169 und 170 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 samt Überschriften sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 als erledigt und bedürfen keiner weiteren Behandlung mehr.
(2) § 169 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.
(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(4) Für Bedienstete, für die nach § 2 Abs. 2 das Oö. LGG sinngemäß anzuwenden ist, gilt § 113i Abs. 3 Oö. LGG mit der Maßgabe, dass anstelle des Verweises auf § 66 Oö. GG 2001 der Verweis auf § 232 Oö. GDG 2002 tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.
(Anm: LGBl. 94/2017, 55/2018)
(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
(2) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 76a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(3) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002)
StF: LGBl.Nr. 50/2002 (GP XXV RV 1364/2002 AB 1414/2002 LT 45; RL 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl.Nr. L 019 vom 24.1.1989, S. 16; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; idF der RL 2000/05/EG, ABl.Nr. L 054 vom 26.2.2000, S. 42)
Änderung
LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47)
LGBl.Nr. 100/2003 (GP XXV RV 1785/2003 AB 1810/2003 LT 57)
LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S 10)
LGBl.Nr. 22/2004 (GP XXVI RV 98/2004 LT 6)
LGBl.Nr. 143/2005 (GP XXVI RV 599/2005 AB 709/2005 LT 24)
LGBl.Nr. 13/2006 (GP XXVI RV 605/2005 AB 748/2005 LT 25)
LGBl.Nr. 56/2007 (GP XXVI RV 1012/2006 AB 1168/2007 LT 39)
LGBl.Nr. 73/2008 (GP XXVI RV 1435/2008 AB 1531/2008 LT 50; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2006/15/EG vom 7. Februar 2006, ABl.Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36; RL 2004/40/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 159 vom 30.4.2004, S 1; RL 2006/25/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38)
LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S 1)
LGBl.Nr. 37/2010 (GP XXVII IA 64/2010 AB 112/2010 LT 6)
LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)
LGBl.Nr. 1/2011 (GP XXVII IA 264/2010 AB 270/2010 LT 12; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16) LGBl.Nr. 2/2011 (GP XXVII RV 249/2010 AB 271/2010 LT 12; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88)
LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)
LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 19/2014 (GP XXVII RV 1019/2013 AB 1052/2014 LT 41)
LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)
LGBl.Nr. 91/2015 (GP XXVII RV 1502/2015 AB 1536/2015 LT 55; RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])
LGBl.Nr. 150/2015 (GP XXVIII IA 18/2015 AB 29/2015 LT 3)
LGBl.Nr. 24/2016 (GP XXVIII IA 123/2016 LT 6)
LGBl.Nr. 87/2016 (GP XXVIII IA 278/2016 AB 286/2016 LT 12)
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Beamte (Beamtinnen) |
§ 3 | Dienstpostenplan |
§ 4 | Dienstzweige |
§ 5 | Postenbesetzung |
2. ABSCHNITT
DIENSTVERHÄLTNIS
§ 6 | Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis |
§ 7 | Pragmatisierungserfordernisse |
§ 7a | Anerkennung von Ausbildungsnachweisen |
§ 8 | Pragmatisierungsdekret |
§ 9 | Begründung des Dienstverhältnisses |
§ 10 | Angelobung |
§ 11 | Beförderung |
§ 12 | Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen |
3. ABSCHNITT
DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 13 | Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung |
§ 14 | Zuständigkeit |
§ 15 | Ziel der Dienstprüfung |
§ 16 | Prüfungsordnung |
4. ABSCHNITT
VERWENDUNG
§ 17 | Arbeitsplatz |
§ 18 | Nebentätigkeit |
§ 19 | Dienstzuteilung |
§ 20 | Versetzung |
§ 21 | Verwendungsänderung |
§ 22 | Abberufung von einer leitenden Funktion |
§ 23 | Entsendung |
§ 24 | Verwendungsbeschränkungen |
5. ABSCHNITT
DIENSTBEURTEILUNG
§ 25 | Dienstbeurteilung |
§ 26 | Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung |
§ 27 | Leistungshinweis |
§ 28 | Mitteilung |
§ 29 | Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung |
§ 30 | Festsetzung der Dienstbeurteilung |
§ 31 | Festsetzung durch die Beurteilungskommission |
§ 32 | Beurteilungskommission |
§ 33 | Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs |
§ 34 | Leitungsfunktionen |
6. ABSCHNITT
DIENSTPFLICHTEN
§ 35 | Allgemeine Dienstpflichten |
§ 36 | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ 37 | Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten |
§ 38 | Mitarbeitergespräch |
§ 39 | Teamarbeitsbesprechung |
§ 40 | Amtsverschwiegenheit |
§ 41 | Befangenheit |
§ 42 | Dienstverhinderung |
§ 43 | Ärztliche Untersuchung |
§ 44 | Meldung strafbarer Handlungen |
§ 44a | Schutz vor Benachteiligung |
§ 45 | Sonstige Meldepflichten |
§ 46 | Dienstweg |
§ 47 | Wohnsitz und Dienstort |
§ 48 | Nebenbeschäftigung |
§ 49 | Gutachten |
§ 50 | Aus- und Fortbildung |
§ 51 | Geschenkannahme |
§ 52 | Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe |
§ 53 | Pflichten im Ruhestand |
7. ABSCHNITT
DIENSTZEIT
§ 54 | Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit |
§ 55 | Dienstzeit |
§ 56 | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 57 | Ruhepausen |
§ 58 | Tägliche Ruhezeiten |
§ 59 | Wochenruhezeit |
§ 60 | Nachtarbeit |
§ 61 | Ausnahmebestimmungen |
§ 62 | Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz |
§ 63 | Überstunden |
§ 64 | Bereitschaft und Journaldienst |
§ 65 | Teilzeitbeschäftigung |
§ 66 | Diensteinteilung |
§ 67 | Überschreitung der Wochendienstzeit |
§ 68 | Vorzeitige Beendigung oder Änderung |
§ 69 | Freistellung gegen Kürzung der Bezüge |
§ 70 | Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres |
§ 70a | Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils |
§ 70b | Zeitwertkonto |
8. ABSCHNITT
URLAUB
§ 71 | Anspruch auf Erholungsurlaub |
§ 72 | Ausmaß des Erholungsurlaubs |
§ 73 | Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden |
§ 74 | Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis |
§ 75 | Verbrauch des Erholungsurlaubs |
§ 76 | Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts |
§ 76a | Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) |
§ 77 | Verfall des Erholungsurlaubs |
§ 78 | Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
§ 79 | Erkrankung während des Erholungsurlaubs |
§ 80 | Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung |
§ 81 | Sonderurlaub |
§ 81a | Familienhospizfreistellung |
§ 81b | Vaterschaftsfrühkarenz |
§ 82 | Karenzurlaub |
§ 82a | Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz |
§ 83 | Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§ 83a | Pflegekarenz und Pflegeteilzeit |
§ 84 | Pflegefreistellung |
§ 85 | Dienstbefreiung für Kuraufenthalt |
9. ABSCHNITT
SONSTIGE RECHTE
§ 86 | Gehaltsrechtliche Bestimmungen |
§ 86a | Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung |
§ 87 | Krankenfürsorge |
§ 88 | Dienst- und Naturalwohnung |
§ 89 | Amtstitel |
§ 90 | Funktionstitel |
10. ABSCHNITT
RUHESTAND
§ 91 | Übertritt in den Ruhestand |
§ 92 | Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung |
§ 92a | Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen |
§ 93 | Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
§ 93a | Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten |
§ 94 | Wiederaufnahme in den Dienststand |
11. ABSCHNITT
DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
§ 95 | Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag |
§ 96 | Gewährung der erforderlichen freien Zeit |
§ 97 | Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern |
§ 98 | Dienstfreistellung für Gemeindemandatare |
12. ABSCHNITT
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 99 | Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen |
Austritt | |
Dienstzeugnis | |
13. ABSCHNITT
DISZIPLINARRECHT
Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarstrafen | |
Strafbemessung | |
Verjährung | |
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarbehörde | |
Disziplinarkommission | |
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission | |
Disziplinarsenate | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren | |
Parteien | |
Verteidiger(in) | |
Disziplinaranzeige | |
Selbstanzeige | |
Suspendierung | |
Einleitung des Disziplinarverfahrens | |
Einstellung des Disziplinarverfahrens | |
Anordnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung | |
Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen Verhandlung | |
Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung | |
Disziplinarerkenntnis | |
Bedingte Strafnachsicht und Absehen von der Strafe | |
Verschlechterungsverbot | |
Entfallen | |
Außerordentliche Rechtsmittel | |
Kosten | |
Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder | |
Mitteilungen an die Öffentlichkeit | |
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses | |
Disziplinarverfügung | |
Einspruch | |
Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand | |
Disziplinarstrafen im Ruhestand | |
Gnadenrecht | |
Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften | |
2. HAUPTSTÜCK
SONDERBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen | |
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen | |
Sonderbestimmungen für Lehrkräfte an Musikschulen | |
Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete | |
Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte | |
Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe | |
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung | |
3. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Aufschiebende Wirkung | |
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht | |
Optionsrecht | |
Eingetragene Partnerschaft | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008 | |
Übergangsbestimmung zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Verweisungen | |
In-Kraft-Treten | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 | |
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 | |