(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013) |
(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.
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