Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2,, 3, 4, 12, 14 Absatz 3,, 4 und 7, der Paragraphen 42, Absatz eins und Absatz 2,, der Paragraphen 43 a,, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Absatz eins und Absatz 5, erster Satz zweiter Halbsatz, der Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und Absatz 3,, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
(2)Absatz 2Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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