Ein Beamter, dem (Eine Beamtin, der) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gewährt worden ist, darf über die für ihn (sie) maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher(innen) von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.
0 Kommentare zu § 67 Oö. StGBG 2002