Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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