§ 135 Oö. StGBG 2002 Disziplinarstrafen im Ruhestand

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% des Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
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