Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 Überbrückungshilfengesetz sind auf alle Beamten (Beamtinnen) anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 137 Oö. StGBG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 137 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 137 Oö. StGBG 2002