§ 106 Oö. StGBG 2002 § 106

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)

(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 105 Oö. StGBG 2002
§ 107 Oö. StGBG 2002