§ 12 Oö. StGBG 2002 Überstellung in andere Verwendungsgruppen

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

1.

einer anderen Verwendungsgruppe oder

2.

einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe

überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.

(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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