(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
1. | einer anderen Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe | |||||||||
überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. |
(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.
(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
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