(1) Dem Beamten (Der Beamtin) können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm (ihr) nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte (die Beamtin) auf Veranlassung seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des Privatrechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der Beamte (Die Beamtin),
1. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | der (die) sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und soweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Diese Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006) |
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten (der Beamtin) eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
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