(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 2 und 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten (der Beamtin) gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
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