(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) vorübergehend einer anderen Organisationseinheit zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben in dieser Organisationseinheit betraut wird.
(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten (der Beamtin) höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten (der Beamtin) nur zulässig,
1. | wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder | |||||||||
2. | zum Zweck einer Ausbildung. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten (der Beamtin) und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 19 Oö. StGBG 2002