(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) Selbstanzeige erstattet, ist nach § 115 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten (der Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (§ 118). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
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