§ 93a Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Die Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach Paragraph 62 b, Absatz eins, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
  2. (2)Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. (3)Absatz 3§ 92 Abs. 3 dritter Satz und § 93 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Paragraph 92, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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