(1) Beamte (Beamtinnen), die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Dienst einer Statutargemeinde stehen, können gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 138 anzuwenden ist. Dies gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), auf die das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung im Sinn des ersten Satzes ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Die Dienstbehörde hat im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(7) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(8) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 162, 208 und 28 lit. a Z 1 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(10) Beamte (Beamtinnen), die
1. | im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Option teilzeitbeschäftigt sind und | |||||||||
2. | eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. LGG beziehen, | |||||||||
gebührt ab Wirkung der Optionserklärung jener Teil der Verwendungszulage, der dem Mehrleistungsanteil gemäß § 30a Abs. 4 Oö. LGG entspricht, als pauschalierte Mehrleistungsvergütung. Diese Mehrleistungsvergütung ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn des § 2 Oö. Nebengebührenzulagengesetz; § 194 und § 195 Abs. 1 Z 3 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sind sinngemäß anzuwenden. |
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