(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt dem (der) Leiter(in) der Organisationseinheit.
(3) Eine Organisationseinheit im Sinn des Abs. 2 wird nach den jeweiligen Organisationsvorschriften der Stadt definiert. Als Organisationseinheit gelten jedenfalls auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen der Stadt, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.
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