(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
1. | der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird; | |||||||||
2. | die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt; | |||||||||
3. | die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört; | |||||||||
4. | gegebenenfalls der Amtstitel; | |||||||||
5. | die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
6. | bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
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