(1) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden und deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind hinsichtlich des Gehaltsrechts und der Pensionsvorsorge die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden, hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen sind auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003, 13/2006)
(2) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. September 2003 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)
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