Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dem Beamten (Der Beamtin) kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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