§ 142e Oö. StGBG 2002 § 142e

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.

(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und 3 und § 93a Abs. 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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