(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
(2) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
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