(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
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