Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (Paragraph 13 bis Paragraph 16,) sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist Paragraph 7 a, Absatz eins,, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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