§ 6 Oö. StGBG 2002 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.

(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.

(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.

(5) Es sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen

II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;

6.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;

7.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;

8.

der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;

9.

der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;

10.

der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Oö. StGBG 2002
§ 7 Oö. StGBG 2002