Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung; | |||||||||
2. | Standesveränderung; | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en); | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes; | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe; | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; | |||||||||
7. | Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst; | |||||||||
8. | Unfälle bzw. sonstige Vorfälle, bei denen der Beamte (die Beamtin) durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen; | |||||||||
9. | die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
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