§ 142d Oö. StGBG 2002 § 142d

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.

 

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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