§ 133 Oö. StGBG 2002 § 133

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der (Die) Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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