§ 142b Oö. StGBG 2002 Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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