(1) § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist § 99 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
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