§ 146 Oö. StGBG 2002 § 146

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die §§ 168, 169 und 170 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 samt Überschriften sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 als erledigt und bedürfen keiner weiteren Behandlung mehr.

(2) § 169 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.

(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.

(4) Für Bedienstete, für die nach § 2 Abs. 2 das Oö. LGG sinngemäß anzuwenden ist, gilt § 113i Abs. 3 Oö. LGG mit der Maßgabe, dass anstelle des Verweises auf § 66 Oö. GG 2001 der Verweis auf § 232 Oö. GDG 2002 tritt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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