Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Stadt, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Postenbesetzung gegenüber anderen Bewerber(inne)n mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Oö. StGBG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Oö. StGBG 2002