§ 5 Oö. StGBG 2002 Postenbesetzung

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Stadt, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Postenbesetzung gegenüber anderen Bewerber(inne)n mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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