§ 139b Oö. StGBG 2002 Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des § 112b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 37/2010)

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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