(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern. Eine rückwirkende Beförderung ist außer in den Fällen des Abs. 5 und 6 rechtsunwirksam.
(2) Der Stadtsenat hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamt(inn)en festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte (-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(3) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte (die Beamtin)
1. | vom Dienst suspendiert ist oder | |||||||||
2. | gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft. |
(5) Die nach Abs. 4 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
1. | die Suspendierung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder | |||||||||
2. | das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder | |||||||||
3. | das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird. |
(6) Die Beförderung auf einen bewerteten Posten ist frühestens beim nächsten auf die Bestellung (Zuweisung) auf diesen Posten folgenden Beförderungstermin möglich. Abweichend davon kann die Beförderung auch rückwirkend vollzogen werden, wenn der Beamte (die Beamtin) zu einem früheren Zeitpunkt bereits die richtlinienmäßigen Voraussetzungen für die Beförderung aufgewiesen hat und die Beförderung aus nicht im Verschulden des Beamten (der Beamtin) gelegenen Gründen nicht vollzogen wurde.
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