(1) Der (Die) Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-anwältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Beamte(innen) der Stadt, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
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