(1) Jede(r) unmittelbare Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfasst jedenfalls zwei Teile:
1. a) | Erörterung des Arbeitsziels der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellung im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters (der Mitarbeiterin) zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren. | |||||||||
b) | Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung. | |||||||||
2. | Vereinbarungen von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Beamten (der Beamtin) bzw. im Zusammenhang mit dessen (deren) Verhalten notwendig oder zweckmäßig sind und die dem Beamten (der Beamtin) auch im Rahmen seiner (ihrer) längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der (die) Mitarbeiter(in) auf seinem (ihrem) Arbeitsplatz nicht einbringen kann sowie allfälliger Entwicklungsmaßnahmen. |
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem (der) Vorgesetzten und dem (der) Mitarbeiter(in) zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergesprächs sind vom (von der) unmittelbar Vorgesetzten kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, ist ein abschließender Gesprächstermin unter Beiziehung des (der) gemeinsamen Vorgesetzten festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, ein(e) Personalvertreter(in) oder eine Behindertenvertrauensperson beigezogen werden kann.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses verbleibt beim (bei der) Mitarbeiter(in) und bei dem (der) Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen bzw. deren Inhalte dürfen mit Ausnahme von vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen nicht weitergegeben werden und sind streng vertraulich.
(6) Der (Die) gemeinsame Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
0 Kommentare zu § 38 Oö. StGBG 2002