(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamter [Beamtin] mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
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