§ 115 Oö. StGBG 2002 Disziplinaranzeige

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den (die) Vorsitzende(n) der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 132) nicht erlassen wird.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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