(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
2. | zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
3. | wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird; | |||||||||
4. | nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird. | |||||||||
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. |
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 31 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
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