§ 86 Oö. StGBG 2002 Gehaltsrechtliche Bestimmungen

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Hinsichtlich der Ansprüche des Beamten (der Beamtin) auf Bezüge sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

(2) Der Gehalt des Beamten (der Beamtin) in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

--------------------------------------------------------------------

                           Verwendungsgruppe

Dienst- Gehalts-

Klasse  stufe    P1         P2         P3         P4         P5

--------------------------------------------------------------------

                                    Euro

--------------------------------------------------------------------

  I       1     1.084,10   1.071,10   1.058,00   1.025,60     992,90

          2     1.103,50   1.089,30   1.075,10   1.041,50   1.005,60

          3     1.122,90   1.107,30   1.092,30   1.057,40   1.018,20

          4     1.142,60   1.125,50   1.109,40   1.073,20   1.030,70

          5     1.162,00   1.143,50   1.126,80   1.089,10   1.043,10

--------------------------------------------------------------------

II       1     1.181,40   1.161,70   1.144,00   1.105,00   1.055,60

          2     1.200,60   1.179,70   1.161,10   1.120,90   1.068,30

          3     1.220,10   1.197,70   1.178,40   1.137,00   1.080,80

          4     1.239,50   1.215,80   1.195,70   1.152,80   1.093,30

          5     1.258,80   1.233,90   1.212,60   1.168,70   1.106,00

--------------------------------------------------------------------

III       1     1.278,30   1.252,00   1.229,80   1.184,50   1.118,50

          2     1.297,90   1.270,20   1.247,10   1.200,30   1.131,10

          3     1.317,20   1.288,20   1.264,20   1.216,10   1.143,40

          4     1.336,70   1.306,30   1.281,40   1.232,20   1.156,10

          5     1.356,10   1.324,40   1.298,60   1.248,00   1.168,70

          6     1.376,70   1.342,50   1.315,80   1.263,90   1.181,30

          7     1.397,80   1.361,10   1.332,90   1.280,00   1.193,70

          8     1.419,00   1.380,30   1.350,30   1.295,80   1.206,30

          9     1.481,80   1.440,40   1.407,80   1.311,50   1.218,80

--------------------------------------------------------------------

DAZ 1    10     1.544,60   1.500,50   1.465,30   1.327,20   1.231,30

DAZ 2    11     1.638,80   1.590,70   1.551,60   1.350,80   1.250,10

DAZ 3    12     1.701,60   1.650,80   1.609,10   1.366,50   1.262,60

         13                           1.666,60   1.382,20   1.275,10

         14                           1.724,10   1.397,90   1.287,60

--------------------------------------------------------------------

IV       3     1.464,60   1.464,60

          4     1.528,30   1.528,30

          5     1.592,70   1.592,70

          6     1.657,20   1.657,20

          7     1.721,70   1.721,70

          8     1.786,50   1.786,50

          9     1.850,80   1.850,80

--------------------------------------------------------------------

DAZ 1           1.915,10   1.915,10

DAZ 2           2.011,60   2.011,60

DAZ 3           2.075,90   2.075,90

--------------------------------------------------------------------

 

Diese Ansätze erhöhen sich im gleichen Ausmaß wie die Gehaltsansätze der Beamt(inn)en der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(- beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(4) Dem Beamten (Der Beamtin) können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(5) Der (Die) unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann unter Mitwirkung der Personalvertretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Beamten (die Beamtin) und unter Bedachtnahme auf dessen (deren) Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm (ihr) für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(6) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Beamten (der Beamtin) zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm (ihr) gebührenden Monatsbezugs einschließlich allfälliger Zulagen sein.

(7) Eine Leistungsprämie für den (die) Vorgesetzte(n) darf nicht aus den ihm (ihr) für seine (ihre) Beamt(inn)en zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

(8) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Gehaltssumme (Monatsbezug, Zulagen und Sonderzahlungen) der Beamt(inn)en bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten entsprechend ihren Personalständen an Beamt(inn)en aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(9) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 17 Abs. 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Beamt(inn)en, auf die der erste Satz anzuwenden ist, kann jedoch durch Beschluss des Stadtsenats eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

(10) Werden einem Beamten (einer Beamtin) neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.

(11) Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Beamten (Beamtinnen) eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 Oö. StGBG 2002
§ 86a Oö. StGBG 2002