(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des (der) Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der (die) Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er (sie) nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
1. | die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder | |||||||||
2. | der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. |
(3) Im Fall des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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