(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dessen (deren) Stellvertreter(inne)n sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer[innen]). Der (Die) Vorsitzende und die Stellvertreter(innen) müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) der Statutarstädte für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Verfügt die Stadt nicht über die erforderliche Anzahl von geeigneten Beamten (Beamtinnen), besteht die Möglichkeit, Beamte (Beamtinnen) aus anderen oö. Statutarstädten heranzuziehen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt dem Stadtsenat
1. | hinsichtlich des (der) Vorsitzenden, seines (ihres, ihrer) Stellvertreters (Stellvertreterin) sowie der weiteren Mitglieder mit Ausnahme der im § 109 Abs. 2 genannten, | |||||||||
2. | hinsichtlich der im § 109 Abs. 2 genannten Mitglieder auf Vorschlag der Personalvertretung. |
(4) Erstattet die Personalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Stadtsenat keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat der Stadtsenat die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.
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