(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung, | |||||||||
2. | zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder | |||||||||
3. | zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.
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