(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten (die Beamtin) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Sinn des Abs. 1
1. | zu Ausbildungszwecken oder | |||||||||
2. | als zugeteilte(r) Bedienstete(r) oder | |||||||||
3. | als Nationale(r) Experte (Expertin) oder | |||||||||
4. | für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung | |||||||||
entsendet werden. |
(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der Beamte (die Beamtin) für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Stadt abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte (die Beamtin) auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
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