§ 47 Oö. StGBG 2002 Wohnsitz und Dienstort

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der Beamte (die Beamtin), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) von seiner (ihrer) Dienstbehörde zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte (die Beamtin) auf Anordnung der Dienstbehörde seinen (ihren) Dienstort nicht verlassen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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