(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 69 oder § 70 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70 gewähren.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 92, nicht widerrufen werden.“
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
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