§ 85 Oö. StGBG 2002 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte (die Beamtin) zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum aufgenommen wird und die Kosten von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden oder zu diesen Kosten satzungsgemäß ein Beitrag geleistet wird.

(4) Für den Beamten, der (die Beamtin, die) im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) (Beobachter[in]) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen (ihren) Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt oder eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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