§ 70b Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt mit eigenem Statut gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 (Anm: Richtig: § 70 Abs. 3) zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. (Anm: Richtig: Die Dienstbehörde kann dem Antrag auf Konsumation auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70 Abs. 3 zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i. V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 67 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1.

wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a)

Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b)

Außerdienststellung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung oder

d)

Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

3.

mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.

(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2010, 121/2014)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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