Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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