§ 109 Oö. StGBG 2002 Disziplinarsenate

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem (der) Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) als Senatsvorsitzende(n) und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem (der) Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der Personalvertretung oder gemäß § 107 Abs. 4 bestellt worden sein.

(3) Der Stadtsenat hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der (die) Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.

(4) Der Senat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig und bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senats verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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