(1) Die Stadt hat für ihre Beamt(inn)en durch eine eigene Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, als dies für Landesbedienstete vorgesehen ist.
(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung haben die Beamt(inn)en sowie die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger(innen) Beiträge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen als die Beiträge der Stadt hiezu.
(3) Die Geschäfte der Krankenfürsorgeeinrichtung sind durch ein Kuratorium zu führen, in dem die Stadt und die Beamt(inn)en in gleicher Stärke vertreten sind.
(4) Das Nähere hat der Stadtsenat durch Verordnung zu regeln, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
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