§ 87 Oö. StGBG 2002 Krankenfürsorge

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Stadt hat für ihre Beamt(inn)en durch eine eigene Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, als dies für Landesbedienstete vorgesehen ist.

(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung haben die Beamt(inn)en sowie die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger(innen) Beiträge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen als die Beiträge der Stadt hiezu.

(3) Die Geschäfte der Krankenfürsorgeeinrichtung sind durch ein Kuratorium zu führen, in dem die Stadt und die Beamt(inn)en in gleicher Stärke vertreten sind.

(4) Das Nähere hat der Stadtsenat durch Verordnung zu regeln, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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